Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen
Das Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen (EVA) fußt auf dem „Marburger Abkommen“ von 1914, das zwischen der Deutschen Burschenschaft (DB), der Deutschen Landsmannschaft (DL), dem Kösener Senioren-Convents-Verband (KSCV) und dem Vertreter-Convent der Turnerschaften (VC) geschlossen wurde.
Am 30. Juni 1921 trat das „Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen“ in Kraft, von dem zunächst wegen Streitigkeiten über den Allgemeinen Deutschen Waffenring (ADW) der Vertreter-Convent der Turnerschaften, die Deutsche Landsmannschaft, der Kösener Senioren-Convents-Verband, der Rudolstädter Senioren-Convent (RSC) und der Weinheimer Senioren-Convent (WSC) fern blieben. Deren Beitritt erfolgte jedoch 1922 nach Beilegung dieser Streitigkeiten mit der Deutschen Burschenschaft. Das Abkommen regelt vor allem Ehrenangelegenheiten zwischen schlagenden und nichtschlagenden Dachverbänden, da letztere nicht bereit waren, sogenannte Satisfaktion durch Mensur zu geben.
Der Höhepunkt dieser Entwicklung wurde 1926 durch die Würzburger Einigungserklärung erzielt.
Fassung vom Jahre 1930
(Entwurf des von den Verbänden des EVA eingesetzten Ausschusses.)
Geltungsbereich.
Stück 1.
- Das »Erlanger Ehrenabkommen« gilt für die studierenden Mitglieder und die Gliederungen der dem Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen angeschlossenen Verbände.
- Es gilt ferner für die Alten Herren derjenigen Verbände und einzelnen Altherrenschaften, die sich dem Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen angeschlossen haben.
- Besondere Ehrenabkommen von Verbänden oder Gruppen bleiben hierdurch unberührt.
Stück 2.
Es bleibt im allgemeinen dem einzelnen überlassen, zu empfinden, ob und inwieweit seine Ehre verletzt ist. Es ist jedoch Pflicht und Recht der Gemeinschaft, niemanden unter sich zu dulden, der leichtfertig die Ehre anderer verletzt oder nicht alle erforderlichen Schritte zur Wiederherstellung seiner verletzten Ehre tut.
Beauftragte
Stück 3.
- Liegt eine Beleidigung vor oder ist es ungewiß, ob eine solche vorliegt, so muß der Sachverhalt innerhalb von drei Tagen durch einen vom Beleidigten an den Beleidiger zu entsendenden Beauftragten aufgeklärt und festgestellt werden. Außer Ansatz bleiben bei dieser Fristberechnung und bei den sonstigen Fristen dieses Abkommens der Tag der Beleidigung sowie Sonn- und Feiertage, nicht aber die akademischen Ferien.
- Befragen soll grundsätzlich ein anderer; persönlich darf nur unmittelbar nach Bekanntwerden der Beleidigung befragt werden (Kartenwechsel). Jeder persönliche Verkehr zwischen Beleidigtem und Beleidiger nach der Befragung ist zu vermeiden. Während und nach der Feststellung der Namen gefallene Beleidigungen (Nachtusch) müssen sofort, spätestens im Ehrengericht, auf begründetes Verlangen zurückgenommen werden.
- Die Tatsache der Befragung stellt für den Befragten niemals eine Beleidigung dar. Der Befragte muß auf jede bestimmt an ihn gerichtete Frage eine bestimmte, unzweideutige Antwort geben. Jede bei der Befragung wissentlich falsch gemachte Angabe ist strafbar. Bei Schriftlicher Befragung ist die Antwort an den Beauftragten zu richten.
- Wird nicht innerhalb von drei Tagen befragt, So ist der Anspruch auf Genugtuung grundsätzlich verwirkt. Trotzdem darf auch in diesem Falle durch den Beleidiger weder das Verlangen auf Genugtuung zurückgewiesen, noch die Ladung vor ein Ehrengericht abgelehnt werden. Ob der Beleidigte noch Anspruch auf Genugtuung für die vorliegende Beleidigung hat, entscheidet das Ehrengericht.
- Namensverweigerung bei der Befragung gilt als Verweigerung der Genugtuung, wenn ein Ehrengericht dies ausdrücklich feststellt.
Stück 4.
- Ist der Ehrenhandel durch Befragen des Beleidigers nicht erledigt worden, so hat der Beauftragte des Beleidigten den Beleidiger zu bitten, ebenfalls einen Beauftragten zu benennen. Die weiteren Verhandlungen sind im allgemeinen durch Beauftragte zu führen. Vornehmste Aufgabe der Beauftragten ist es, einen Ausgleich zu erreichen
- Auftreten und Empfang der Beauftragten hat den Pflichten der Höflichkeit zu entsprechen. Beleidigungen von ihnen und gegen sie sind auf Verlangen sofort zurückzunehmen; im Streit- und Zweifelsfalle entscheidet das
- Gelingt den Beauftragten der Ausgleich, so ist der Ehrenhandel damit erledigt.
- Wenn der Ausgleich nicht gelingt, erklärt der Beauftragte des Beleidigten, daß der Ausgleichsversuch als gescheitert zu betrachten und daher die Angelegenheit einem Ehrengericht zu übergeben ist.
Ladung vor das Ehrengericht.
Stück 5.
- Der Beauftragte des Beleidigten hat den Beleidiger durch dessen Beauftragten binnen drei Tagen zur weiteren Verhandlung der Angelegenheit vor ein Ehrengericht zu laden.
- Der Beleidigte bestimmt Ort und Zeit für das Ehrgericht.
- Als Beleidiger ist der zu betrachten, der zuerst beleidigt worden ist.
- Gelingt es den Beauftragten nicht, festzustellen, wer als der Beleidigte anzusehen ist, so gilt als Beleidigter im Sinne dieser Vorschrift, wer zuerst befragt hat. Das Ehrengericht kann eine abweichende Feststellung treffen: diese Entscheidung ist endgültig. Die Zusammensetzung des Ehrengerichts ist gegebenenfalls dieser Entscheidung anzupassen.
- Die Ladung wird mündlich oder, wenn dies nicht möglich, durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein überbracht.
- Das Ehrengericht soll spätestens innerhalb 8 Tagen nach Zustellung der Ladung zusammentreten.
- Ablehnung oder unbegründetes Nichtbefolgen der Ladung vor ein Ehrengericht gilt als Verweigerung der Genugtuung.
Zusammensetzung des Ehrengerichts.
Stück 6.
- Das Ehrengericht setzt sich zusammen aus 5 Ehrenrichtern, nämlich dem Vorsitzer, der keinem der beteiligten Verbände angehören darf und Alter Herr oder Inaktiver sein muß, je 2 Ehrenrichtern beider Parteien und dem nicht stimmberechtigten Schriftführer. Den Vorsitzer und den Schriftführer bestimmt der Beleidigte.
- Die Ehrenrichter sollen Inaktive oder Alte Herren sein, Aktive sind vor Beendigung des dritten Aktivsemesters als Ehrenrichter nicht zugelassen.
- Steht einer der Gegner im Berufsleben oder liegen Familienbeleidigungen vor, so müssen der Vorsitzer und je ein Ehrenrichter beider Parteien Alte Herren sein.
- Bei Ehrenhändeln einer Verbindung darf nur ein Ehrenrichter Mitglied der beteiligten Verbindung sein. Das gleiche gilt sinngemäß für Ehrenhändel eines Ortsverbandes oder Verbandes.
Stück 7.
- Bestehen vom Ehrengericht als stichhaltig anerkannte Gründe, die das Erscheinen eines der Gegner für längere Zeit unmöglich machen, so kann das Ehrengericht ihn vom Erscheinen entbinden.
- Erscheinen eine Partei oder ihre Ehrenrichter nicht rechtzeitig zur Verhandlung, so braucht die andere Partei nicht länger als eine halbe Stunde zu warten. Die Untersuchung der Gründe für die Versäumnisse liegt dem später verhandelnden Ehrengerichte ob; diesem steht das Recht zu, der Verbindung oder dem Verband des säumigen Mitteilung zu machen.
Aufgabe des Ehrengerichts.
Stück 8.
- In der Erkenntnis seiner Verantwortung vor den Parteien und der Gemeinschaft ist es die vornehmste Aufgabe des Ehrengerichts, klärend und ausgleichend zu wirken.
- Das Ehrengericht hat daher einen gütlichen Ausgleich zwischen den Parteien anzustreben.
- Für festgestellte Beleidigungen hat das Ehrengericht dem Beleidigten die entsprechende Genugtuung zu verschaffen.
Stück 9.
- Die Ehrenrichter sind unverletzlich, sie dürfen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
- Beleidigungen, die im Ehrengericht fallen, müssen sofort zurückgenommen werden.
- Die Abstimmungen des Ehrengerichts sind mündlich. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Niederschrift des Ehrengerichts.
Stück 10.
- Die Niederschrift hat die Namen der Ehrenrichter und der Parteien, Ort und Zeit, Gang und Ergebnis der Verhandlung des Ehrengerichts, insbesondere eine genaue Darstellung des Tatbestandes zu enthalten. Sie ist vor Abschluß der Verhandlung zu verlesen und von den Ehrenrichtern durch Unterschrift zu genehmigen.
- Vertagt das Ehrengerieht seine Verhandlung; so hat der Vorsitzer die Niederschrift zuächst in Verwahrung zu nehmen,
- Die Niederschrift ist nach Schluß der Verhandlung der Partei des Beleidigten zur Aufbewahrung auszuhändigen.
- Vor Abschluß der Verhandlung hat das Ehrengericht zu beschließen und schriftlich festzulegen, ob und inwieweit Stillschweigen zu wahren ist. Diese Verpflichtung gilt für die Parteien nicht den Stellen gegenüber, deren Ehrengerichtsbarkeit sie unterstehen, Diese Stellen sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen gemachten Mitteilungen verpflichtet.